Wichtige Mitteilung für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte:

Wichtige Mitteilung für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte:

So hilft Ihnen Ihr Landesgleichstellungsgesetz, sich in noch besser durchzusetzen

Dieser Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ zeigt Ihnen den Weg

Aus dem Inhalt:

  • NRW: Maßnahmen ohne Ihre Beteiligung sind rechtswidrig
  • NRW: Auswahlkommission nicht paritätisch besetzt: Das sind die Konsequenzen
  • Hessen: So rügen Sie einen Verstoß gegen das AGG
  • NRW: Kosten für Sachverständigentätigkeit: Darauf haben Sie Anspruch
  • EuGH Urteil - Nutzen Sie Ihre Rechte: Mobbing nicht dulden

Dieser Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ zeigt Ihnen den Weg

Aus dem Inhalt:

  • NRW: Maßnahmen ohne Ihre Beteiligung sind rechtswidrig
  • NRW: Auswahlkommission nicht paritätisch besetzt: Das sind die Konsequenzen
  • Hessen: So rügen Sie einen Verstoß gegen das AGG
  • NRW: Kosten für Sachverständigentätigkeit: Darauf haben Sie Anspruch
  • EuGH Urteil - Nutzen Sie Ihre Rechte: Mobbing nicht dulden
  • Bremen: Frauen ziehen nach
  • Niedersachsen: Personalauswahl: familiär erworbene Kompetenzen einbeziehen
  • Schleswig-Holstein: Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen
  • NRW: Hier können Sie sich auf Kosten der Dienststelle beraten lassen
  • Saarland: Wissenswertes zur Schlichtungsstelle
  • Mecklenburg-Vorpommern: Zielvereinbarungen statt Gleichstellungspläne
  • Baden-Württemberg: Geschäftsführung bestimmt über Teilnahme an Führungskräfteklausuren
  • Berlin: Keine Anwendung des LGG Berlin auf Richter*innen
  • Saarland: Teilnahme an Besprechungen in der Dienststelle
  • NRW: So setzen Sie eine angemessene Freistellung durch
  • Hessen: Als Team im Amt – Vor- und Nachteile
  • Hessen: Dies sollten Sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen beachten

Testen Sie noch heute „Gleichstellung im Blick“ 14 Tage kostenfrei und erhalten Sie als Dankeschön den Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ sofort als PDF-Download auf Ihren Rechner. So können Sie noch heute beginnen. Klicken Sie dazu hier.

  • Bremen: Frauen ziehen nach
  • Niedersachsen: Personalauswahl: familiär erworbene Kompetenzen einbeziehen
  • Schleswig-Holstein: Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen
  • NRW: Hier können Sie sich auf Kosten der Dienststelle beraten lassen
  • Saarland: Wissenswertes zur Schlichtungsstelle
  • Mecklenburg-Vorpommern: Zielvereinbarungen statt Gleichstellungspläne
  • Baden-Württemberg: Geschäftsführung bestimmt über Teilnahme an Führungskräfteklausuren
  • Berlin: Keine Anwendung des LGG Berlin auf Richter*innen
  • Saarland: Teilnahme an Besprechungen in der Dienststelle
  • NRW: So setzen Sie eine angemessene Freistellung durch
  • Hessen: Als Team im Amt – Vor- und Nachteile
  • Hessen: Dies sollten Sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen beachten

Testen Sie noch heute „Gleichstellung im Blick“ 14 Tage kostenfrei und erhalten Sie als Dankeschön den Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ sofort als PDF-Download auf Ihren Rechner. So können Sie noch heute beginnen. Klicken Sie dazu hier.

Liebe Leserin, lieber Leser,

in einem Gleichstellungs-Seminar, das ich kürzlich durchführte, fragte mich eine Frauenbeauftragte:

„Ich fühle mich in meiner Dienststelle oft nicht ausreichend wahrgenommen. Bei manchen Maßnahmen werde ich vergessen und manchen Kolleg*innen ist meine Funktion nicht ganz klar. Wie kann ich das ändern?“

Genau darum schreibe ich Ihnen heute. Denn es gibt eine oft übersehene Strategie, wie Sie sich auf Anhieb mehr Anerkennung verschaffen:

Das Wissen über Ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten wie z.B. Ihr Landesgleichstellungsgesetz.

Mein Name ist Inge Horstkötter. Ich bin als Rechtsanwältin auf Frauengleichstellungsrecht, Antidiskriminierungsrecht, öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht spezialisiert.

Seit 1992 vertrete ich Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vor Gericht und gebe mein Wissen mit “Gleichstellung im Blick” und in Seminaren an sie weiter. 


Sind Sie eigentlich angemessen freigstellt, um Ihrer Tätigkeit zu 100 % nachkommen zu können?

Daher kenne ich auch einige Strategien, wie Sie z.B. das Landesgleichstellungsgesetz nutzen, um eine höhere Freistellung zu beanspruchen.

Vielleicht kennen Sie dieses Problem:

  • „Wir sind in unserer Behörde 284 Angestellte. Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von NRW sagt, dass ich zu 50 % einer Vollzeitarbeitsstelle freizustellen bin, wenn die Beschäftigtenzahl größer als 200 ist.

    Ich komme aber mit der Freistellung nicht klar. Ich brauche unbedingt mehr Zeit, um alle Aufgaben zu bewältigen. Kann ich eine höhere Freistellung durchsetzen?“

Klare Antwort: JA! Sie können für die Gleichstellungsarbeit eine angemessene Freistellung durchsetzen – und das bis auf 75% einer Vollzeitstelle. Und zwar so:


In diesem Fall gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW. Dort heißt es, dass allein Sie als Gleichstellungsbeauftragte über den Vorrang Ihrer Aufgabenwahrnehmung entscheiden.

Doch es kommt noch besser. Denn in Absatz 2 derselben Verordnung steht noch eine so genannte Generalklausel. Danach sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte stets im erforderlichen Umfang von Ihren sonstigen Aufgaben freizustellen, soweit es Ihr Amt erfordert.

Und diese Generalklausel eröffnet Ihnen ganz neue Spielräume, denn:


Sie können dadurch immer, wenn es erforderlich ist, Gleichstellungsarbeit wahrnehmen – und müssen es sogar! Denn die Generalklausel geht vor…

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, dass Sie jederzeit professionelle Unterstützung brauchen, wenn Sie Ihrer Aufgabe als Gleichstellungbeauftragte gewissenhaft nachkommen wollen.

In meinem Informationsdienst „Gleichstellung im Blick“ zeige ich Ihnen solche Gestaltungsmöglichkeiten auf.

JA! Das will ich ab sofort nachmachen und „Gleichstellung im Blick“ ohne Risiko 14 Tage testen

Jetzt kostenlos testen

  • „Gleichstellung im Blick“-Leser*innen aus Berlin kennen zum Beispiel die Möglichkeit zur Beanstandung, wenn die Dienststelle gegen das AGG verstößt.
  • Das Problem: das Berliner LGG engt die Beanstandungsmöglichkeiten normalerweise erheblich ein. Doch es gibt eine Hintertür, wie Sie als Gleichstellungsbeauftragte eine Geschlechterdiskriminierung dennoch beanstanden können. Einfach das Muster-Schreiben aus „Gleichstellung im Blick“ übernehmen – fertig!

  • Eine ganz ähnliche Hintertür gibt es beim Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen in Schleswig-Holstein:
  • Hier besteht, anders als in den Landesbehörden, kein Widerspruchsrecht. Etwa dann, wenn die Dienststelle gegen Regelungen zur Gleichstellung bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Einstellung oder Beförderung verstößt.


Dennoch sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte in einer Kommune in Schleswig-Holstein nicht völlig ohne Vetorecht. Denn die Gemeindeordnung bietet Ihnen eine gleichlautende Widerspruchsmöglichkeit wie nach Landesrecht. Auch hier füllen Sie einfach ein Muster-Schreiben aus – und haben Ihr Widerspruchsrecht gewahrt!  

„Gleichstellung im Blick“ ist speziell auf Sie als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zugeschnitten.
Damit ziehen Sie alle Register, um Ihrer Aufgabe 100%ig zufriedenstellend nachzukommen.

Und das ohne viel Aufwand, denn: Im Fall oben zum Beispiel übernehmen Sie einfach das fertige Musterschreiben Entbindung von den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag“.

Und haben formell alles richtig gemacht, um Ihren Gleichstellungsaufgaben künftig noch besser gerecht zu werden.

SIE können es jetzt nachmachen – mit Ihrer persönlichen Probeausgabe von „Gleichstellung im Blick“. Hier klicken zur GRATIS-Anforderung:

Auch diesen oft vorkommenden Fall schaffen Sie sich mit „Gleichstellung im Blick“ im Nu vom Hals:

Ihre Dienststelle lehnt Ihren Initiativantrag ab oder entscheidet gar nicht darüber? So gehen Sie dagegen vor:

„Gleichstellung im Blick“-Nutzer*innen kennen ihre Vetorechte wie Einspruch, Widerspruch oder Beanstandung.
Ich zeige Ihnen in „Gleichstellung im Blick“ alle Möglichkeiten dazu – denn als Anwältin habe ich es schon oft erlebt, dass viele Ablehnungen ganz klar gegen Frauengleichstellungsrechte verstoßen.

Und das wiederum eröffnet Ihnen ein Vetorecht, mit dem Sie sich letztlich doch noch rechtssicher durchsetzen können.
Nehmen wir nur mal diesen „Klassiker“:

Jemand aus der Personalverwaltung kommt in Ihr Büro und legt Ihnen ein Beteiligungsverfahren vor:
„Können Sie das mal schnell abzeichnen? Der Vorgang muss ja noch in die Personalvertretung...“

Aber Moment mal … müssen Sie sich durch so einen Zeitdruck wirklich in die Ecke treiben lassen?
„Gleichstellung im Blick“-Nutzer*innen spielen dieses Spiel nicht mit. Sie wissen, dass dieses Verhalten keine „rechtzeitige oder frühzeitige Beteiligung“ darstellt.

Und sie setzen alle ihre Beteiligungsrechte zielsicher durch. Auch Sie können es jetzt so machen. Und zwar ganz einfach:


Denn jeder Beitrag in „Gleichstellung im
Blick“ zeigt Ihnen den Weg zum Ziel


Sie haken dafür einfach eine Checkliste ab. In diesem Fall die Checkliste „Voraussetzungen für Ihr Veto“:

Sie enthält sämtliche Prüffragen, mit denen Sie 100% rechtssicher belegen, dass gegen Ihr Beteiligungsrecht verstoßen wurde.
Sie denken auch an alle Details wie die richtige Form oder Fristen.

Krankheitsverkauf

Damit Sie nicht allzu viel Zeit für Ihr Veto investieren müssen, übernehmen Sie einfach einen fertigen, anwaltsgeprüften Musterbrief.

Einfach von der „Gleichstellung im Blick“-Webseite herunterladen, anpassen – FERTIG!

Damit haben Sie an alles gedacht – denn Sie profitieren mit dieser Methode von meiner 27-jährigen Erfahrung als Rechtsanwältin speziell für Frauengleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht, öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht.

Genauso einfach machen Sie es sich ab sofort auch in allen anderen Fällen.

Gleich ausprobieren!
Mit diesen 4 Strategien bekommen Sie als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ab jetzt die Anerkennung, die Ihnen zusteht:


Mehr Aufmerksamkeit 1: Kennen Sie den Kniff, wie Sie die Frauenversammlung nutzen, um Ihre Rechte wahrzunehmen und allen Ihrer Kolleg*innen zu demonstrieren: „Ich setze mich jeden Tag für eure Rechte ein!“?

Ja, Sie haben sogar von Gesetzes wegen ein Recht darauf, eine jährliche Frauenversammlung einzuberufen.

Wie Sie das organisieren, welche Themen Sie unbedingt vorbringen müssen und wie Sie Ihre Kolleg*innen dabei auf Ihre Seite ziehen, erfahren Sie in jeder Ausgabe von „Gleichstellung im Blick“. Jetzt hier klicken zum GRATIS-Test!

Sie erfahren dann auch die nächste Möglichkeit, um sich mehr Gehör zu verschaffen:

Mehr Aufmerksamkeit 2: So nutzen Sie Ihr Rederecht auf der Personalversammlung, um sich unentbehrlich zu machen:

Neben den Frauenversammlungen gibt es ja auch die Personalversammlungen. Die veranstaltet zwar der Personalrat. Gehen Sie vor der nächsten Versammlung einfach auf Ihren Personalrat zu und bringen Sie die Argumente vor, die ich Ihnen in „Gleichstellung im Blick“ aufliste.

Und schon haben Sie eine weitere Gelegenheit, um als Gleichstellungsbeauftragte die gleichstellungsrechtliche Situation in der Dienststelle darzustellen. Oder um deutlich zu machen, wie und wo in der Dienststelle Veränderungsbedarf besteht.

Mehr Aufmerksamkeit 3: Oder wie wäre es mit einem eigenen Auftritt auf Ihrer Behörden-Webseite oder im Intranet?

Auch hier gibt es zahllose Möglichkeiten, wie Sie Ihre Arbeit, Ihr Engagement und die von Ihnen verfolgten Projekte den Beschäftigten präsentieren.

Mehr Aufmerksamkeit 4: Eine vierte, oft übersehene Gelegenheit ist das Organigramm Ihrer Dienststelle:

Sie sind der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und stehen damit automatisch weit oben in der Hierarchie. Sogar noch über der Personalverwaltung. Spiegelt das Organigramm das auch wider? Ich zeige Ihnen, mit welchem Kniff Sie Ihre Position dort „nach oben hieven“…

In welchen dieser Fälle wollen Sie als Gleichstellungsbeauftragte ab sofort zeigen: „Ohne mich geht hier gar nichts“?

  • Wird eine Kollegin gemobbt? Das muss Ihre Dienststellenleitung tun und so können Sie sich einbringen
  • „Diese Kosten übernehm‘ ich nicht!“ - meint Ihre Dienststellenleitung. Bis Sie ihr diese Gesetzesfundstellen zeigen, die klipp und klar regeln, auf welche Ausstattung Sie für Ihre Tätigkeit einen klaren Anspruch haben
  • Geschlechtsneutrale Ausschreibung: Welches Detail Sie bei der Erwähnung des dritten Geschlechts beachten müssen – und wie eine gendergerechte Bezeichnung in einer Stellenausschreibung aussehen muss
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Wann Sie auch für die Regelungen des AGG zuständig sind, damit es nicht zur Geschlechterdiskriminierung kommt
  • 7 Fälle, bei denen Ihre Dienststellenleitung vorbeugend tätig werden muss, um Diskriminierung zu verhindern. Mit einer Checkliste klären Sie in unter 5 Minuten, ob das in allen 7 Fällen auch wirklich so ist!
  • So sparen Sie Ihrer Dienststellenleitung massenhaft Geld: Wird eine Bewerberin mit Schwerbehinderung nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, kann das schnell Entschädigungsansprüche in Höhe von rund 7.400 € verursachen. Mit „Gleichstellung im Blick“ können Sie solche Fallen verhindern
  • Ihre Rechte bei der Fort- und Weiterbildung: Ihre Dienststelle muss Fortbildungen anbieten, um das berufliche Fortkommen von Frauen zu fördern. Mit diesen Maßnahmen machen Sie ordentlich Druck... 
  • Karrieren junger Frauen fördern: Mitarbeiterinnen erzielen Top-Abschlüsse – und nach dem ersten Kind kommt plötzlich der „Karriereknick“? Muss nicht sein! Mit diesen Gegenmaßnahmen zur Personalplanung verhindern Sie das
  • Wie Sie Ihren Personalrat dazu bringen, von sich aus, die Gleichstellung zu unterstützen
  • Teilnahmerecht an Besprechungen: In vielen Ländern können Sie darauf bestehen, mit am Tisch zu sitzen, wenn wichtige Entscheidungen gefällt werden.
  • Teilzeitarbeit: „Führung lässt sich nicht teilen“? - Von wegen! Diese Argumente überzeugen Ihre Dienststellenleitung, wenn die nächste Führungsposition ausschließlich in Vollzeit ausgeschrieben werden soll
  • Checkliste Burnout: Sind Sie durch diese 5 Faktoren gefährdet?

Wenn nur einer dieser Punkte für Sie wichtig ist, klicken Sie bitte HIER für Ihren 14 Tage Gratis-Test von „Gleichstellung im Blick“

Jetzt GRATIS testen!

„Gleichstellung im Blick“ ist geeignet für alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, sowie für Unternehmen der freien Wirtschaft. Dafür sorgen die länderspezifischen Bestimmungen, die Ihnen zeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie in Ihrem Bundesland durchsetzen können.

Doch HALT … das war noch längst nicht alles:

Schon während Ihrer Ansichtszeit von 14 Tagen können Sie diese Service-Leistungen nutzen, die auch allen regulären Leser*innen zur Verfügung stehen:

  • Die telefonische Expertinnensprechstunde mit Inge Horstkötter für Ihre individuellen Fragen. So bekommen Sie garantiert eine zufriedenstellende Antwort – auch in speziellen Fällen!
  • Den Premiumbereich unter premium.vnr.de: Laden Sie sich Muster-Schreiben, Checklisten und Übersichten einfach herunter und nutzen diese für Ihre tägliche Arbeit.

Abonnent*tinnen profitieren außerdem von diesen Inklusivleistungen:

  • Ein personalisiertes Leser*innen-Zertifikat (1x pro Jahr): Es dokumentiert, dass Sie sich in Sachen Gleichstellung laufend fortbilden. Und dass Ihnen keiner ein X für ein U vormacht.
  • Das exklusive Netzwerktreffen: Treffen Sie Gleichstellungsbeauftrage aus ganz Deutschland, tauschen Sie sich über die Entwicklungen in anderen Bundesländern aus und knüpfen Sie wertvolle neue Kontakte.

Das sind die Konditionen für Gleichstellung im Blick


„Gleichstellung im Blick“ erscheint mit insgesamt 19 Ausgaben und einem digitalen Jahresindex pro Jahr zu einem Preis von je 21,95 € zzgl. MwSt. und Versandkostenanteil.

Alle weiteren genannten Services wie der Premiumbereich, die Expert*innensprechstunde, das Netzwerktreffen und das Leser*innen-Zertifikat sind in diesem Preis enthalten!

Lassen Sie sich noch heute die aktuellste Ausgabe von „Gleichstellung im Blick“ per Post senden und lesen Sie uns 14 Tage kostenfrei probe. Mit Ihrer Anforderung sichern Sie sich gleichzeitig den Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ zum Herunterladen als PDF.

Wenn wir Sie nicht überzeugen können

Entspricht „Gleichstellung im Blick“ wider Erwarten nicht Ihren Vorstellungen, genügt eine kurze Rückmeldung innerhalb der 14 Tage per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief und alles hat sich für Sie erledigt. Die Kontaktdaten erhalten Sie selbstverständlich mit dem Bestätigungsschreiben und mit Ihrer kostenfreien Ausgabe. Die kostenfreie Ausgabe und der Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ verbleiben in Ihren Händen. Bitte senden Sie nichts an uns zurück.

Stellen Sie Ihre GRATIS-Ausgabe jetzt auf die Probe! Und entdecken Sie in Ihrem eigenen Arbeitsalltag, wie Ihnen „Gleichstellung im Blick“ durch gezieltes Ausnutzen der Landesgleichstellungsgesetze, des AGG und meiner Praxis-Kniffe mehr Gehör und damit Anerkennung verschafft.

Klicken Sie einfach hier!
Ich freue mich auf Ihre Antwort, Ihre

Inge Horstkötter, Chefredakteurin

PS: Bedenken Sie: Frauenquoten sind derzeit in aller Munde. Nutzen Sie diese Diskussionen, um gezielt an Boden zu gewinnen, Kolleginnen zu fördern und Ihrer Belegschaft so zu zeigen, was Sie alles leisten. „Gleichstellung im Blick“ zeigt es Ihnen jeden Monat neu. Jetzt hier klicken und GRATIS testen! 

Das alles erhalten Sie mit der Bestellung Ihrer Probeausgabe:


Eine Gratis-Ausgabe von
„Gleichstellung im Blick“

Ich erhalte die aktuelle Ausgabe von „Gleichstellung im Blick“ kostenlos zum Probelesen direkt auf meinen Schreibtisch. Diese Ausgabe darf ich auf jeden Fall behalten.

Der Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze –
neues aus den Ländern“

Diese Möglichkeiten hält Ihr LGG für Sie bereit.

 

Datenschutz | AGB | Impressum | Kontakt

© Fokussiert, 123levit - stock.adobe.com