Liebe Leserin, lieber Leser,
in einem Gleichstellungs-Seminar, das ich kürzlich durchführte, fragte mich eine Frauenbeauftragte:
„Ich fühle mich in meiner Dienststelle oft nicht ausreichend wahrgenommen. Bei manchen Maßnahmen werde ich vergessen und manchen Kolleg*innen ist meine Funktion nicht ganz klar. Wie kann ich das ändern?“
Genau darum schreibe ich Ihnen heute. Denn es gibt eine oft übersehene Strategie, wie Sie sich auf Anhieb mehr Anerkennung verschaffen:
Das Wissen über Ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten wie z.B. Ihr Landesgleichstellungsgesetz.
Mein Name ist Inge Horstkötter. Ich bin als Rechtsanwältin auf Frauengleichstellungsrecht, Antidiskriminierungsrecht, öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht spezialisiert.
Seit 1992 vertrete ich Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vor Gericht und gebe mein Wissen mit “Gleichstellung im Blick” und in Seminaren an sie weiter.
Daher kenne ich auch einige Strategien, wie Sie z.B. das Landesgleichstellungsgesetz nutzen, um eine höhere Freistellung zu beanspruchen.
Vielleicht kennen Sie dieses Problem:
„Wir sind in unserer Behörde 284 Angestellte. Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) von NRW sagt, dass ich zu 50 % einer Vollzeitarbeitsstelle freizustellen bin, wenn die Beschäftigtenzahl größer als 200 ist.
Ich komme aber mit der Freistellung nicht klar. Ich brauche unbedingt mehr Zeit, um alle Aufgaben zu bewältigen. Kann ich eine höhere Freistellung durchsetzen?“
In diesem Fall gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW. Dort heißt es, dass allein Sie als Gleichstellungsbeauftragte über den Vorrang Ihrer Aufgabenwahrnehmung entscheiden.
Doch es kommt noch besser. Denn in Absatz 2 derselben Verordnung steht noch eine so genannte Generalklausel. Danach sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte stets im erforderlichen Umfang von Ihren sonstigen Aufgaben freizustellen, soweit es Ihr Amt erfordert.
Sie können dadurch immer, wenn es erforderlich ist, Gleichstellungsarbeit wahrnehmen – und müssen es sogar! Denn die Generalklausel geht vor…
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, dass Sie jederzeit professionelle Unterstützung brauchen, wenn Sie Ihrer Aufgabe als Gleichstellungbeauftragte gewissenhaft nachkommen wollen.
In meinem Informationsdienst „Gleichstellung im Blick“ zeige ich Ihnen solche Gestaltungsmöglichkeiten auf.
JA! Das will ich ab sofort nachmachen und „Gleichstellung im Blick“ ohne Risiko 14 Tage testen
Dennoch sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte in einer Kommune in Schleswig-Holstein nicht völlig ohne Vetorecht. Denn die Gemeindeordnung bietet Ihnen eine gleichlautende Widerspruchsmöglichkeit wie nach Landesrecht. Auch hier füllen Sie einfach ein Muster-Schreiben aus – und haben Ihr Widerspruchsrecht gewahrt!
„Gleichstellung im Blick“ ist speziell auf Sie als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte zugeschnitten.
Damit ziehen Sie alle Register, um Ihrer Aufgabe 100%ig zufriedenstellend nachzukommen.
Und das ohne viel Aufwand, denn: Im Fall oben zum Beispiel übernehmen Sie einfach das fertige Musterschreiben „Entbindung von den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag“.
Und haben formell alles richtig gemacht, um Ihren Gleichstellungsaufgaben künftig noch besser gerecht zu werden.
SIE können es jetzt nachmachen – mit Ihrer persönlichen Probeausgabe von „Gleichstellung im Blick“. Hier klicken zur GRATIS-Anforderung:
Auch diesen oft vorkommenden Fall schaffen Sie sich mit „Gleichstellung im Blick“ im Nu vom Hals:
„Gleichstellung im Blick“-Nutzer*innen kennen ihre Vetorechte wie Einspruch, Widerspruch oder Beanstandung.
Ich zeige Ihnen in „Gleichstellung im Blick“ alle Möglichkeiten dazu – denn als Anwältin habe ich es schon oft erlebt, dass viele Ablehnungen ganz klar gegen Frauengleichstellungsrechte verstoßen.
Und das wiederum eröffnet Ihnen ein Vetorecht, mit dem Sie sich letztlich doch noch rechtssicher durchsetzen können.
Nehmen wir nur mal diesen „Klassiker“:
Jemand aus der Personalverwaltung kommt in Ihr Büro und legt Ihnen ein Beteiligungsverfahren vor:
„Können Sie das mal schnell abzeichnen? Der Vorgang muss ja noch in die Personalvertretung...“
Aber Moment mal … müssen Sie sich durch so einen Zeitdruck wirklich in die Ecke treiben lassen?
„Gleichstellung im Blick“-Nutzer*innen spielen dieses Spiel nicht mit. Sie wissen, dass dieses Verhalten keine „rechtzeitige oder frühzeitige Beteiligung“ darstellt.
Und sie setzen alle ihre Beteiligungsrechte zielsicher durch. Auch Sie können es jetzt so machen. Und zwar ganz einfach:
Sie haken dafür einfach eine Checkliste ab. In diesem Fall die Checkliste „Voraussetzungen für Ihr Veto“:
Sie enthält sämtliche Prüffragen, mit denen Sie 100% rechtssicher belegen, dass gegen Ihr Beteiligungsrecht verstoßen wurde.
Sie denken auch an alle Details wie die richtige Form oder Fristen.
Damit Sie nicht allzu viel Zeit für Ihr Veto investieren müssen, übernehmen Sie einfach einen fertigen, anwaltsgeprüften Musterbrief.
Einfach von der „Gleichstellung im Blick“-Webseite herunterladen, anpassen – FERTIG!
Damit haben Sie an alles gedacht – denn Sie profitieren mit dieser Methode von meiner 27-jährigen Erfahrung als Rechtsanwältin speziell für Frauengleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht, öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht.
Genauso einfach machen Sie es sich ab sofort auch in allen anderen Fällen.
Mehr Aufmerksamkeit 1: Kennen Sie den Kniff, wie Sie die Frauenversammlung nutzen, um Ihre Rechte wahrzunehmen und allen Ihrer Kolleg*innen zu demonstrieren: „Ich setze mich jeden Tag für eure Rechte ein!“?
Ja, Sie haben sogar von Gesetzes wegen ein Recht darauf, eine jährliche Frauenversammlung einzuberufen.
Wie Sie das organisieren, welche Themen Sie unbedingt vorbringen müssen und wie Sie Ihre Kolleg*innen dabei auf Ihre Seite ziehen, erfahren Sie in jeder Ausgabe von „Gleichstellung im Blick“. Jetzt hier klicken zum GRATIS-Test!
Sie erfahren dann auch die nächste Möglichkeit, um sich mehr Gehör zu verschaffen:
Mehr Aufmerksamkeit 2: So nutzen Sie Ihr Rederecht auf der Personalversammlung, um sich unentbehrlich zu machen:
Neben den Frauenversammlungen gibt es ja auch die Personalversammlungen. Die veranstaltet zwar der Personalrat. Gehen Sie vor der nächsten Versammlung einfach auf Ihren Personalrat zu und bringen Sie die Argumente vor, die ich Ihnen in „Gleichstellung im Blick“ aufliste.
Und schon haben Sie eine weitere Gelegenheit, um als Gleichstellungsbeauftragte die gleichstellungsrechtliche Situation in der Dienststelle darzustellen. Oder um deutlich zu machen, wie und wo in der Dienststelle Veränderungsbedarf besteht.
Mehr Aufmerksamkeit 3: Oder wie wäre es mit einem eigenen Auftritt auf Ihrer Behörden-Webseite oder im Intranet?
Auch hier gibt es zahllose Möglichkeiten, wie Sie Ihre Arbeit, Ihr Engagement und die von Ihnen verfolgten Projekte den Beschäftigten präsentieren.
Mehr Aufmerksamkeit 4: Eine vierte, oft übersehene Gelegenheit ist das Organigramm Ihrer Dienststelle:
Sie sind der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und stehen damit automatisch weit oben in der Hierarchie. Sogar noch über der Personalverwaltung. Spiegelt das Organigramm das auch wider? Ich zeige Ihnen, mit welchem Kniff Sie Ihre Position dort „nach oben hieven“…
„Gleichstellung im Blick“ ist geeignet für alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, sowie für Unternehmen der freien Wirtschaft. Dafür sorgen die länderspezifischen Bestimmungen, die Ihnen zeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie in Ihrem Bundesland durchsetzen können.
Schon während Ihrer Ansichtszeit von 14 Tagen können Sie diese Service-Leistungen nutzen, die auch allen regulären Leser*innen zur Verfügung stehen:
Abonnent*tinnen profitieren außerdem von diesen Inklusivleistungen:
„Gleichstellung im Blick“ erscheint mit insgesamt 19 Ausgaben und einem digitalen Jahresindex pro Jahr zu einem Preis von je 21,95 € zzgl. MwSt. und Versandkostenanteil.
Alle weiteren genannten Services wie der Premiumbereich, die Expert*innensprechstunde, das Netzwerktreffen und das Leser*innen-Zertifikat sind in diesem Preis enthalten!
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Wenn wir Sie nicht überzeugen können
Entspricht „Gleichstellung im Blick“ wider Erwarten nicht Ihren Vorstellungen, genügt eine kurze Rückmeldung innerhalb der 14 Tage per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief und alles hat sich für Sie erledigt. Die Kontaktdaten erhalten Sie selbstverständlich mit dem Bestätigungsschreiben und mit Ihrer kostenfreien Ausgabe. Die kostenfreie Ausgabe und der Spezial-Report „Gleichstellungsgesetze – neues aus den Ländern“ verbleiben in Ihren Händen. Bitte senden Sie nichts an uns zurück.
Stellen Sie Ihre GRATIS-Ausgabe jetzt auf die Probe! Und entdecken Sie in Ihrem eigenen Arbeitsalltag, wie Ihnen „Gleichstellung im Blick“ durch gezieltes Ausnutzen der Landesgleichstellungsgesetze, des AGG und meiner Praxis-Kniffe mehr Gehör und damit Anerkennung verschafft.
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Ich freue mich auf Ihre Antwort, Ihre
Inge Horstkötter, Chefredakteurin
PS: Bedenken Sie: Frauenquoten sind derzeit in aller Munde. Nutzen Sie diese Diskussionen, um gezielt an Boden zu gewinnen, Kolleginnen zu fördern und Ihrer Belegschaft so zu zeigen, was Sie alles leisten. „Gleichstellung im Blick“ zeigt es Ihnen jeden Monat neu. Jetzt hier klicken und GRATIS testen!
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