Vereinbarkeit von Beruf und Familie

So beraten Sie Ihre Kolleginnen kompetent zum Mutterschutz

Eine Schwangerschaft ist für jede Beschäftigte eine besondere Situation, hier sind Sie als Gleichstellungs­beauftragte in der Beratung gefragt. Ihr Arbeitgeber hat eine Vielzahl von Regelungen einzuhalten, die Sie kennen und deren Einhaltung Sie überwachen sollten. Was hier zu beachten ist, lesen Sie im Folgenden.

Ihre Zuständigkeit bei Fragen bezüglich Schwangerschaft

Wird eine Beschäftigte schwanger, dann stellen sich immer wieder vielfältige, auch rechtliche Fragen. Grundsätzlich ist natürlich die Personalverwaltung erst mal hierfür zuständig.

Sie als Gleichstellungs­beauftragte werden aber dennoch in einer Vielzahl von Fällen vielleicht die erste Ansprechpartnerin sein. Und das ist auch richtig so, sind Sie im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung doch zur Unterstützung und Beratung in Einzelfällen – auch im Fall der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gemäß § 19 Bundesgleichstellungsgesetz sowie den vergleichbaren Länderregelungen – hier neben der Personalverwaltung zuständig.

Keine Sanktion, wenn nicht sofort eine Mitteilung erfolgt

Erfährt eine Beschäftigte, dass sie schwanger ist, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob sie dies dem Arbeitgeber sofort mitteilen muss. Tatsächlich sieht hier § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nur vor, dass die Beschäftigte dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen soll, sobald ihr der Zustand bekannt ist.

Hier kommt es also auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens an. Es handelt sich aber nur um eine gesetzliche Empfehlung, deren Nichtbeachtung in der Regel keine negativen rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Nur in Ausnahmefällen kann die Schwangere verpflichtet sein – aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus –, ihren Zustand umgehend mitzuteilen, zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihrer Schlüsselfunktion besondere Planungen vornehmen muss.

Mein Tipp

Weisen Sie die schwangere Kollegin darauf hin, dass hier grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) keine sofortige Mitteilungspflicht besteht – unter Umständen ist dies von Vorteil.

Ein ärztliches Zeugnis ist auf Verlangen vorzulegen

Teilt die Beschäftigte ihren Zustand mit, so muss sie, wenn der Arbeitgeber dies verlangt, ein ärztliches Attest oder Attest der Hebamme vorlegen, das den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthält.

Gestaltung des Arbeitsplatzes

Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 MuSchG verpflichtet, den Arbeitsplatz einer schwangeren Arbeitnehmerin so umzugestalten, dass der Schutz der Schwangeren oder auch stillenden Mutter gewährleistet ist, wie es die Mutterschutzarbeitsverordnung vorgibt.

Beschäftigungsverbote

Wenn nach einem ärztlichen Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, wird bekannterweise ein Beschäftigungsverbot verhängt zum Schutz der Mutter und des Kindes.

Neben so einem individuellen Beschäftigungsverbot besteht ein Beschäftigungsverbot aber auch in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung. Hierauf kann die Schwangere aber nach ausdrücklicher Erklärung verzichten.

Kein Verzicht auf Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

Auch nach der Entbindung besteht ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung. Hierauf kann die junge Mutter nicht verzichten, es sei denn, das Kind ist verstorben.

Weitere Beschäftigungsverbote, die sich auf die Unzumutbarkeit bestimmter Arbeiten während der Schwangerschaft beziehen, können Sie der nachfolgenden, nicht abschließenden Übersicht (siehe hierzu auch § 4 MuSchG) entnehmen.

Übersicht: Unzumutbare Beschäftigungen während der Schwangerschaft

  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten ohne technische Hilfsmittel über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg gehoben, bewegt oder befördert werden müssen
  • ab dem 5. Monat keine stehende Tätigkeit, die über 4 Stunden hinausgeht
  • keine Arbeiten, bei denen sich die Schwangere häufig erheblich strecken oder beugen oder dauernd hocken oder gebückt halten muss
  • nach Ablauf des 3. Monats keine Arbeiten auf Beförderungsmitteln
  • keine Arbeiten, bei denen die Schwangere erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist
  • keine Akkordarbeit
Mein Tipp

Achten Sie als Gleichstellungs­beauftragte strikt darauf, dass diese Verbote in Ihrer Dienststelle auch eingehalten werden, und weisen Sie Ihren Arbeit­geber gegebenenfalls darauf hin, wenn es hier zu Unregelmäßigkeiten kommt.

Freistellung für Untersuchungen

Arbeitgeber haben werdende Mütter gemäß § 16 MuSchG zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen ohne Minderung des Entgelts freizustellen.

Erholungsurlaub

Erhält eine werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot während ihres Erholungsurlaubes, so ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszeit anzurechnen, das heißt, sie gilt nicht als genommener Urlaub. Der Urlaub kann dann bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nachgeholt werden.

Entgelt bei Mutterschutz

Schwangere erhalten in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und 8 beziehungsweise 12 Wochen nach der Entbindung das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Daneben hat der Arbeitgeber ihnen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG zu zahlen.

Schwangere und Mütter genießen Sonderkündigungsschutz

Schwangere und Mütter genießen nach § 9 MuSchG den sogenannten Sonderkündigungsschutz. Das heißt, ihnen kann bei Bestehen einer Schwangerschaft nur mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts gekündigt werden. Diese muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eingeholt haben.

Kündigung ohne Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts ist unzulässig

Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts, ist eine solche Kündigung rechtlich unzulässig.

Mein Tipp

Weisen Sie in so einem Fall die betroffene Kollegin darauf hin, dass sie aber trotzdem innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen muss, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht freiwillig zurücknimmt. Wenn innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage eingereicht wird, wird die Kündigung trotz rechtlicher Unzulässigkeit wirksam. Die Kollegin hat dann keine Chance mehr, etwas gegen die Kündigung zu unternehmen.

In welchem Fall die Mitteilung der Schwangerschaft wichtig ist

Erhält eine Schwangere eine Kündigung und hat sie ihre Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt, so muss sie die Mitteilung umgehend nachholen, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung, damit sie den Sonderkündigungsschutz tatsächlich auch für sich beanspruchen kann.

Das sollten Ihre Kolleginnen auch wissen

Der Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und auch in der Wartezeit von 6 Monaten, in der das Kündigungsschutzgesetz noch nicht auf Beschäftigte anwendbar ist. Auch dies sollten Sie Ihren Kolleginnen mitteilen.



Jetzt 14 Tage lang kostenlos Probelesen.

Überzeugen Sie sich selbst von allen Vorteilen. Kompakte Informationen auf 8 Seiten, dem Downloadbereich mit über 100 Arbeitshilfen, der Redaktionssprechstunde per Mail oder telefonisch und der Netzwerk App mit Kontakt zu anderen Gleichstellungsbeauftragten.  

Jetzt kostenlos testen