Eine Schwangerschaft ist für jede Beschäftigte eine besondere Situation, hier sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte in der Beratung gefragt. Ihr Arbeitgeber hat eine Vielzahl von Regelungen einzuhalten, die Sie kennen und deren Einhaltung Sie überwachen sollten. Was hier zu beachten ist, lesen Sie im Folgenden.
Wird eine Beschäftigte schwanger, dann stellen sich immer wieder vielfältige, auch rechtliche Fragen. Grundsätzlich ist natürlich die Personalverwaltung erst mal hierfür zuständig.
Sie als Gleichstellungsbeauftragte werden aber dennoch in einer Vielzahl von Fällen vielleicht die erste Ansprechpartnerin sein. Und das ist auch richtig so, sind Sie im Rahmen Ihrer Aufgabenstellung doch zur Unterstützung und Beratung in Einzelfällen – auch im Fall der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gemäß § 19 Bundesgleichstellungsgesetz sowie den vergleichbaren Länderregelungen – hier neben der Personalverwaltung zuständig.
Erfährt eine Beschäftigte, dass sie schwanger ist, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob sie dies dem Arbeitgeber sofort mitteilen muss. Tatsächlich sieht hier § 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nur vor, dass die Beschäftigte dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung mitteilen soll, sobald ihr der Zustand bekannt ist.
Hier kommt es also auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens an. Es handelt sich aber nur um eine gesetzliche Empfehlung, deren Nichtbeachtung in der Regel keine negativen rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
Nur in Ausnahmefällen kann die Schwangere verpflichtet sein – aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus –, ihren Zustand umgehend mitzuteilen, zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihrer Schlüsselfunktion besondere Planungen vornehmen muss.
Mein Tipp
Weisen Sie die schwangere Kollegin darauf hin, dass hier grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) keine sofortige Mitteilungspflicht besteht – unter Umständen ist dies von Vorteil.
Teilt die Beschäftigte ihren Zustand mit, so muss sie, wenn der Arbeitgeber dies verlangt, ein ärztliches Attest oder Attest der Hebamme vorlegen, das den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthält.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 MuSchG verpflichtet, den Arbeitsplatz einer schwangeren Arbeitnehmerin so umzugestalten, dass der Schutz der Schwangeren oder auch stillenden Mutter gewährleistet ist, wie es die Mutterschutzarbeitsverordnung vorgibt.
Wenn nach einem ärztlichen Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind, wird bekannterweise ein Beschäftigungsverbot verhängt zum Schutz der Mutter und des Kindes.
Neben so einem individuellen Beschäftigungsverbot besteht ein Beschäftigungsverbot aber auch in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung. Hierauf kann die Schwangere aber nach ausdrücklicher Erklärung verzichten.
Auch nach der Entbindung besteht ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung. Hierauf kann die junge Mutter nicht verzichten, es sei denn, das Kind ist verstorben.
Weitere Beschäftigungsverbote, die sich auf die Unzumutbarkeit bestimmter Arbeiten während der Schwangerschaft beziehen, können Sie der nachfolgenden, nicht abschließenden Übersicht (siehe hierzu auch § 4 MuSchG) entnehmen.
Mein Tipp
Achten Sie als Gleichstellungsbeauftragte strikt darauf, dass diese Verbote in Ihrer Dienststelle auch eingehalten werden, und weisen Sie Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls darauf hin, wenn es hier zu Unregelmäßigkeiten kommt.
Arbeitgeber haben werdende Mütter gemäß § 16 MuSchG zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen ohne Minderung des Entgelts freizustellen.
Erhält eine werdende Mutter ein Beschäftigungsverbot während ihres Erholungsurlaubes, so ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszeit anzurechnen, das heißt, sie gilt nicht als genommener Urlaub. Der Urlaub kann dann bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nachgeholt werden.
Schwangere erhalten in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und 8 beziehungsweise 12 Wochen nach der Entbindung das sogenannte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Daneben hat der Arbeitgeber ihnen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG zu zahlen.
Schwangere und Mütter genießen nach § 9 MuSchG den sogenannten Sonderkündigungsschutz. Das heißt, ihnen kann bei Bestehen einer Schwangerschaft nur mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts gekündigt werden. Diese muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eingeholt haben.
Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts, ist eine solche Kündigung rechtlich unzulässig.
Mein Tipp
Weisen Sie in so einem Fall die betroffene Kollegin darauf hin, dass sie aber trotzdem innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen muss, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht freiwillig zurücknimmt. Wenn innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage eingereicht wird, wird die Kündigung trotz rechtlicher Unzulässigkeit wirksam. Die Kollegin hat dann keine Chance mehr, etwas gegen die Kündigung zu unternehmen.
Erhält eine Schwangere eine Kündigung und hat sie ihre Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt, so muss sie die Mitteilung umgehend nachholen, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung, damit sie den Sonderkündigungsschutz tatsächlich auch für sich beanspruchen kann.
Der Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und auch in der Wartezeit von 6 Monaten, in der das Kündigungsschutzgesetz noch nicht auf Beschäftigte anwendbar ist. Auch dies sollten Sie Ihren Kolleginnen mitteilen.
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