Als Gleichstellungsbeauftragte sind Sie auch für die Überwachung zuständig, dass Ihr Arbeitgeber die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhält. Sie sollten daher die entsprechenden Vorschriften kennen. Das Wichtigste hierzu habe ich Ihnen in dieser Themenausgabe zusammengestellt.
Das MuSchG schützt alle schwangeren Frauen und jungen Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis zu Ihrem Dienstherrn stehen. Für Beamtinnen gilt das Beamtenrecht mit seinen eigenen Regelungen.
Das MuSchG gilt daher auch für
Der Schutz besteht bereits ab dem ersten Beschäftigungstag, Ihre Kolleginnen müssen keine Wartezeit erfüllen! Relevant wird der Schutz aber natürlich erst, wenn Ihre Kollegin schwanger oder Mutter geworden ist.
Nicht unter den Schutzbereich des MuSchG fallen
Wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 3 Frauen beschäftigt, muss er den Text des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Dienststelle aushängen (§ 18 MuSchG). Achten Sie darauf, denn mit dem Aushang haben alle Beschäftigten die Möglichkeit, sich über ihre Schutzrechte zu informieren. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf die Aushangpflicht hin.
Für den Aushang sollte eine gut einsehbare Stelle in der Dienststelle gewählt werden, etwa das Schwarze Brett. Oder schlagen Sie Ihrem Dienstherrn vor, es im Intranet zu veröffentlichen, wenn alle Beschäftigten hierzu Zugang haben. Denken Sie aber auch an das Reinigungspersonal und stellen Sie sicher, dass auch diese Kräfte Zugang zum Gesetzestext haben.
Kommt Ihr Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, dann machen Sie ihn darauf aufmerksam. Ihm droht ansonsten ein Ordnungsgeld von bis zu 2.500 €. Zudem hat Ihr Arbeitgeber eine Meldepflicht bei einer Schwangerschaft: Sobald er von der Schwangerschaft Ihrer Kollegin erfährt, muss er die Aufsichtsbehörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt) hierüber informieren. Aber: Dritte (z. B. den direkten Vorgesetzten) darf er nur dann von sich aus informieren, wenn das erforderlich ist, um den Mutterschutz zu gewährleisten. Etwa bei einer Röntgenschwester, damit der Oberarzt sie anderweitig zum Dienst einteilen kann. Welches bei Ihnen die zuständige Aufsichtsbehörde ist, entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht:
Zuständige Behörde
Bundesländer
Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Südbayern
Berlin
Hamburg
Saarland
Amt für Arbeitsschutz
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
Gewerbeaufsichtsamt
Thüringen
Hessen und Nordrhein-Westfalen
Amt für Arbeitsschutz
Regierungspräsidien
Ob und wann die Kollegin die Schwangerschaft offenbart, liegt in ihrem Ermessen. Sie soll sie lediglich mitteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, so bleibt dies rechtsfolgenlos. Sie kann die Schwangerschaft also theoretisch bis zum Schluss für sich behalten.
Meine Empfehlung
Schwangerschaft zum eigenen Schutz mitteilen
Raten Sie Ihren Kolleginnen, zu ihrem eigenen Schutz die Mitteilung zu machen, wenn die Schwangerschaft sicher von einem Arzt festgestellt wurde.
Ihr Dienstherr ist verpflichtet, werdende und stillende Mütter vor Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Diese Pflicht ergibt sich schon aus seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Sie sollten überwachen, ob Ihr Dienstherr sich daran hält.
Die Gefahren, denen eine Kollegin seitens Ihres Dienstherrn nicht ausgesetzt werden darf, ergeben sich insbesondere aus den folgenden Regelungen:
Sie als Gleichstellungsbeauftragte wissen, wo „Ihre“ Schwangeren eingesetzt werden. Sind sie körperlich tätig, denken Sie daran, dass sie nicht über 10 kg heben dürfen. Gefährdet ein Dienstherr eine Schwangere oder das Kind, kann er mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt werden.
Ihr Arbeitgeber muss etwaige Gefahren für Schwangere beseitigen. Diese Maßnahmen muss er ergreifen:
Ihre schwangere Kollegin, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, ist verpflichtet, vorübergehend eine andere, ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. Sie kann diese also nicht verweigern. Achten Sie bei der Zuweisung darauf, dass ihr die andere Tätigkeit auch wirklich zumutbar ist. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn die Kollegin nun einen viel längeren, beschwerlicheren Arbeitsweg hätte.
Meine Empfehlung
Schlagen Sie eine Gefährdungsbeurteilung vor
Wie Sie gesehen haben, hat Ihr Dienstherr klare Handlungspflichten. Regen Sie daher an, eine Gefährdungsbeurteilung einzuholen. So kann er sicher sein, all seinen Pflichten auch nachzukommen.
Bei der Beurteilung ist besonders zu beachten, dass das Umfeld (Maschinen, Geräte, Werkzeuge) und die Arbeitsbedingungen die Gesundheit der Mutter nicht gefährden dürfen:
Ist die Tätigkeit Ihrer Kollegin mit ständigem Gehen und Stehen verbunden, muss eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitstehen. Achten Sie darauf, dass auch diese kleinen Alltagsdinge eingehalten werden.
Rückt der Geburtstermin bei Ihrer Kollegin näher, wird für Sie als Gleichstellungsbeauftragte natürlich eine Frage relevant: Wie lange vor und wie lange nach der Geburt darf sie nicht arbeiten? Die korrekte Berechnung ist wichtig, denn Ihr Dienstherr darf die Schwangere in dieser Zeit nicht beschäftigen, es besteht ein Beschäftigungsverbot.
Schwangere bzw. junge Mütter dürfen demnach gemäß den §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht beschäftigt werden
Kommt das Kind früher als geplant zur Welt, darf Ihr Dienstherr die Kollegin trotzdem bis zum Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen nach dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht beschäftigen.
Kommt das Kind hingegen später als geplant zur Welt, dann darf er sie 8 bzw. 12 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin nicht beschäftigen.
Bei mehreren Attesten mit unterschiedlichen Angaben zum voraussichtlichen Geburtstermin zählt immer das neueste. Ihre Kollegin sollte sich danach richten.
Allerdings kann die Schwangere auf eigenen Wunsch während der Mutterschutzfrist vor der Geburt arbeiten. Wenn die Kollegin dies möchte, darf Ihr Arbeitgeber ihr dies nicht aus Fürsorgegesichtspunkten heraus verweigern. Die Entscheidung liegt allein bei der Schwangeren selbst (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 15.12.2005, Az. 2 Ta 210/05).
Auch wenn es zu einer Fehl-oder Totgeburt kommt, kann die Kollegin freiwillig arbeiten – hier aber frühestens 2 Wochen nach der Entbindung und sofern der Arzt die Unbedenklichkeit der Arbeitsaufnahme bescheinigt.
Kehrt Ihre Kollegin nach Ablauf der Mutterschutzfrist an ihren Arbeitsplatz zurück, ist es nur ganz natürlich, dass sie zunächst noch nicht so viel Kraft hat wie zuvor. Das muss auch Ihr Dienstherr beachten. Legt die Kollegin ein entsprechendes Attest ihres Arztes vor, muss Ihr Dienstherr die darin enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen beachten (§ 6 Abs. 2 MuSchG).
Möchte Ihre Kollegin ihr Kind stillen, muss der Arbeitgeber ihr dafür in erforderlichem Umfang freigeben. Das heißt: mindestens 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.
Einen Stillraum muss Ihr Dienstherr zwar nicht extra einrichten, aber er muss der Stillenden einen Raum zuweisen, in dem sie vor den Blicken anderer geschützt ist. Alles andere wäre demütigend und ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Achten Sie darauf, dass der Stillraum atmosphärisch auch zumutbar ist. Das Archiv beispielsweise kommt dafür nicht infrage.
Meine Empfehlung
Weisen Sie Teilzeitbeschäftigte darauf hin, dass sie gleiche Rechte haben
Der Anspruch auf Freistellung zum Stillen besteht im vollen Umfang auch für Teilzeitkräfte. Ihr Arbeitgeber kann hier also nicht anfangen, die Stillzeiten zu kürzen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden, die nicht von einer mindestens 2-stündigen Pause unterbrochen wird, hat Ihre Kollegin sogar einen Anspruch auf folgende Stillzeiten:
2-mal täglich mindestens 45 Minuten oder einmal täglich mindestens eine Stunde, wenn die Kollegin zum Stillen nach Hause muss.
Diese Stillzeiten muss Ihr Dienstherr auch bezahlen.
Wenn Sie feststellen, dass Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten in Bezug auf stillende Mütter nicht nachkommt, sollten Sie ihn darauf hinweisen. Das folgende Schreiben können Sie hierfür nutzen:
Muster-Schreiben: Kürzung der Pausen
In arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht sind die Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft wichtig. Welche Tätigkeiten eine schwangere Kollegin ausüben darf und welche nicht, habe ich Ihnen auf dieser Doppelseite zusammengefasst.
Individuelle Beschäftigungsverbote orientieren sich immer an der persönlichen Situation der Schwangeren. Deshalb ist hierzu auch ein ärztliches Attest notwendig, wonach z. B. die Arbeit Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet (die werdende Mutter arbeitet z. B. als Röntgenkraft) oder arbeitsplatzbedingter psychischer Stress eine Beschäftigung nicht mehr erlaubt, etwa wenn die werdende Mutter im Strafvollzug arbeitet (Bundesarbeitsgericht, 21.3.2001, Az. 5 AZR 352/99).
Solange das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht aufgehoben ist, darf Ihr Dienstherr die Kollegin nicht zu der Arbeit heranziehen, die untersagt ist. Tut er es trotzdem, darf sie die Arbeit verweigern und verliert ihren Lohnanspruch nicht. Ihr Arbeitgeber kann vom Arzt Auskunft darüber verlangen, welche Arbeitsbedingungen er seinem Attest zugrunde gelegt hat. Das darf er auch, denn der Arzt gibt keine Auskunft über die Gesundheit der Kollegin an sich, sondern nur über die Voraussetzungen seiner Meinungsbildung.
Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist und welche Einschränkungen bei der Arbeit denn bestehen sollen. Der Arbeitgeber kann sonst argumentieren, dass sie doch hätte arbeiten müssen und die Arbeit zu Unrecht verweigert habe. Er könnte dann abmahnen und den Lohn einbehalten. Wenn die Rahmenbedingungen aber offengelegt werden, darf Ihr Dienstherr die schwangere Kollegin nicht beschäftigen oder muss den Rahmen so ändern, dass eine Beschäftigung möglich wird.
Meine Empfehlung
Betriebsärztliche Untersuchung darf abgelehnt werden
Eine Nachuntersuchung durch den Betriebs- oder einen Amtsarzt kann die Kollegin ablehnen. Der Dienstherr darf dies nur fordern, wenn er den Beweiswert des Attestes des Gynäkologen berechtigt anzweifeln kann.
Zunächst ist die Mutterschutzfrist vor der Geburt zu beachten, in der die Mutter nach eigener Erklärung aber arbeiten darf (siehe Seite 3). Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Ihr Dienstherr kann sie also nicht hierauf festnageln!
Meine Empfehlung
Klären Sie schwangere Kolleginnen auf
Häufig kennen Schwangere ihre Rechte nicht hinreichend. Klären Sie sie daher auf. Erläutern Sie beispielsweise die individuellen und allgemeinen Beschäftigungsverbote. Weisen Sie auch darauf hin, dass sie ihre Erklärung, in den 6 Wochen vor der Geburt noch zu arbeiten, jederzeit widerrufen können. Schließlich können sich die Umstände – sprichwörtlich – ändern.
Die wichtigsten Verbote sind in § 4 Abs. 1 bis 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Welche das sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:
Übersicht: Allgemeine Beschäftigungsverbote für Schwangere und Stillende
Schwangere und Stillende dürfen grundsätzlich
Ausnahmen vom eben erwähnten Sonn-und Feiertagsbeschäftigungsverbot gibt es jedoch in bestimmten Berufszweigen wie z. B. im Verkehrswesen, Gaststättenbereich, Krankenpflegebetrieb etc.
Wichtig
Mutterschutzwidriger Einsatz darf verweigert werden
Bei einem Beschäftigungsverbot darf die Schwangere die gefährdende Arbeit verweigern, ohne um ihren Arbeitsplatz oder ihren Lohn fürchten zu müssen.
In meiner anwaltlichen Praxis merke ich immer wieder, dass Arbeitnehmerinnen Beschäftigungsverbote mit Krankschreibungen, also mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, verwechseln. Ein fataler und vor allen Dingen kostspieliger Fehler. Warum? Bei einem Beschäftigungsverbot muss Ihr Dienstherr anders als bei einer Arbeitsunfähigkeit den Lohn auch nach Ablauf von 6 Wochen weiterzahlen! Ihre Kollegin bleibt folglich während der gesamten Dauer des Verbots finanziell abgesichert. Dies gilt allerdings nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot den Ausschlag dafür gibt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt.
Während der Schwangerschaft und des Mutterschutzes haben die Kolleginnen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig bzw. nur mit behördlicher Zustimmung erlaubt.
Voraussetzung ist aber, dass Ihrem Dienstherrn zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Wichtig
Bestandsschutz beachten
Kündigt die Kollegin im Rahmen dieser Möglichkeiten und stellt der Dienstherr sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrer bisherigen Dienststelle wieder ein, so gilt – soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungszeit abhängen – das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen.
Die Mitteilung kann zwar unverzüglich nachgeholt werden, wenn die Kollegin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, diese Mitteilungsfrist einzuhalten. Den Beweis für die eine verzögerte Mitteilung rechtfertigenden Umstände muss sie aber erbringen.
Wenn ihr der mutmaßliche Entbindungstag bekannt ist, kann Ihre Kollegin den Beginn der Schwangerschaft und damit auch den Beginn des Kündigungsschutzzeitraums ermitteln. Den Beginn der Schwangerschaft berechnet sie, indem sie vom voraussichtlichen Tag der Entbindung 280 Tage zurückrechnet. Den voraussichtlichen Entbindungstag kann sie dem Attest des Arztes oder der Hebamme entnehmen.
Die Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren muss Ihr Dienstherr bei der Aufsichtsbehörde beantragen (siehe hierzu Seite 2). Diese Zustimmung wird er nur in Ausnahmefällen erhalten.
Welche Gründe eine Ausnahme bilden können, habe ich Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann als ein besonderer Fall angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Verhalten der Kollegin nicht durch die besondere seelische Verfassung während der Schwangerschaft bedingt ist und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar ist. Gründe, die mit der Schwangerschaft zusammenhängen, beispielsweise schwangerschaftsbedingte häufige Fehlzeiten, sind dagegen nie geeignet, eine Ausnahmekündigung zu rechtfertigen. Auch Gründe, die außerhalb der Arbeitsverpflichtung liegen, können nicht zu einer Kündigung führen.
Einen solchen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden (11.10.2012, Az. 1 S 36/12): Die schwangere Sekretärin des Geschäftsführers einer GmbH hatte dessen Ehefrau davon in Kenntnis gesetzt, dass er keineswegs regelmäßig an einer längeren geschäftlichen Besprechung teilnehme, sondern sich mit seiner Freundin treffe, mit der er seit einiger Zeit ein Verhältnis habe. Da die Sekretärin nicht gegen Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen hatte, sah das Gericht die begangene Indiskretion nicht als besonderen Fall an, bei dem eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Die Kollegin kann das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen (§ 10 Abs. 1 MuSchG).
Wichtig
Bestandsschutz beachten
Kündigt die Kollegin im Rahmen dieser Möglichkeiten und stellt der Dienstherr sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrer bisherigen Dienststelle wieder ein, so gilt – soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungszeit abhängen – das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Kollegin in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Meine Empfehlung
Machen Sie Kolleginnen auf den Bestandsschutz aufmerksam
Weisen Sie Ihre Kolleginnen, die gekündigt haben, darauf hin, dass sie den Bestandsschutz geltend machen können, falls sie zeitnah wiederkommen. Und auch darauf, dass dieser nur bestehen bleibt, wenn sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren.
Damit Sie jederzeit überprüfen können, ob Ihr Dienstherr alles zum Thema Mutterschutz bedacht hat, habe ich Ihnen eine Checkliste entworfen. Bei jedem Mutterschutzfall sollten Sie diese abprüfen. Können Sie an einem Punkt kein Häkchen setzen, dann ist die Handlung nachzuholen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stammt aus dem Jahr 1952. Nunmehr hat sich der Gesetzgeber (endlich) entschieden, das MuSchG zu reformieren. Einige Änderungen sind 2017 in Kraft getreten, andere gelten erst ab dem Jahr 2018. Die wichtigsten habe ich Ihnen hier zusammengefasst:
Nachtarbeit bleibt grundsätzlich verboten. Eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ist jedoch neuerdings möglich, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig den 4-monatigen Kündigungsschutz nach der Geburt. Damit soll die Frau in der Zeit nach der Fehlgeburt etwas entlastet werden.
Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen ausgedehnt. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine solche Geburt mit besonderen Belastungen verbunden ist.
Der Mutterschutz soll auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten sowie für behinderte Frauen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung.
Auch hier gibt es eine gravierende Änderung: Beschäftigungsverbote dürfen für Frauen in gefährdenden Berufen wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden. Vorrang hat die sichere (Um-)Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. danach das Angebot eines Arbeitsplatzwechsels. Wenn beides keinen Erfolg hat, dann erst soll das Beschäftigungsverbot auf den Plan treten.
Wie sieht es mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub bei Mutterschutz und Elternzeit aus?
Frage einer Leserin: Eine Kollegin hat am 14.7.2017 entbunden. Sie möchte nach der Mutterschutzfrist für 1,5 Jahre in Elternzeit gehen. Wie hoch ist ihr Urlaubsanspruch im Jahr 2017?
Rechtsanwältin Inge Horstkötter: Mutterschutz führt nicht zur Kürzung des Urlaubs. Anders sieht es mit der Elternzeit aus: Während dieser Zeit darf Ihr Dienstherr für jeden vollen Monat der Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs abziehen.
Unterstellt, dass es sich um eine normale Geburt handelt, endet die Mutterschutzfrist 8 Wochen nach der Entbindung, also am 9.9.2017. Die Elternzeit beginnt ab dem 10.9.2017. Die Kollegin wäre dann 2017 volle 3 Monate in Elternzeit (Oktober bis Dezember). Folglich könnte Ihr Arbeitgeber 3/12 vom Urlaub abziehen. Das wären bei 30 Urlaubstagen 7,5 Tage. Es blieben für 2017 also noch 12,5 Urlaubstage übrig, die Ihre Kollegin noch 2017 und 2018 nehmen kann (siehe § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz).
Ihre schwangere oder stillende Kollegin darf möglicherweise nicht mehr so lange arbeiten wie bisher und auch nicht mehr alle Arbeitsschichten übernehmen, § 8 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Details ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Ihr Dienstherr muss in diesem Fall …
Handlungsbedarf besteht, wenn die schwangere Kollegin …
… noch keine 18 Jahre alt ist und mehr als 8 Stunden täglich bzw. mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche arbeitet.
… mindestens 18 Jahre alt ist und mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeitet.
… zwischen 20 und 6 Uhr arbeitet.
… an Sonn-und Feiertagen arbeitet.
… diese Arbeitszeit auf Werktage verlegen.
… für eine Versetzung in die Tagschicht sorgen.
… diese Mehrarbeitszeit entsprechend reduzieren (also auf 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag bzw. 80 bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche).
… diese Mehrarbeitszeit entsprechend reduzieren (also auf 8 bzw. 8,5 Stunden pro Tag bzw. 80 bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche).
In manchen Branchen gelten aber Ausnahmen von diesen Beschränkungen zur Nachtarbeit sowie Sonn-und Feiertagsarbeit, beispielsweise in der Krankenpflege, bei Theateraufführungen, im Verkehrswesen und in Gast-und Schankwirtschaften (§ 8 Abs. 4 MuSchG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde aber auch weitere Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Meine Empfehlung
Überprüfen Sie, ob für einen Ausgleich gesorgt wird
Sollten bei Ihnen schwangere Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen im Krankenpflegebereich tätig sein, muss als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit den Schwangeren einmal pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt werden (§ 8 Abs. 4 MuSchG). Achten Sie darauf, dass auch diese Regelung strikt eingehalten wird, sie dient dem Schutz von Mutter und Kind.
Eine Arbeitszeitüberschreitung bzw. Arbeitszeitverfehlung bei einer Schwangeren sollte Ihr Dienstherr tunlichst vermeiden. Zu schnell ist hier etwas passiert. Zudem drohen ihm auch hier wieder Geldbußen und sogar Freiheitsstrafe! Kommt Ihr Dienstherr gar nicht in die Gänge, dann können Sie mit dem folgenden Muster-Schreiben etwas nachhelfen und ihn auffordern, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Muster-Schreiben: Kürzung der Pausen
In §§ 3 und 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die sogenannten Beschäftigungsverbote für werdende Mütter festgelegt. Danach besteht ein Beschäftigungsverbot insbesondere dann, wenn eine Gefährdung für Mutter und/oder Kind vorliegt. Ob dies auch bei Ihnen in der Dienststelle der Fall ist, können Sie mit folgender Checkliste feststellen. Legen Sie diese auch Ihrer Sicherheitsfachkraft und dem Personalrat vor. Dann können Sie von Anfang an Hand in Hand für Ihre Kolleginnen arbeiten.
A. Physikalische Gefährdungen
B. Chemische und biologische Stoffe
C. Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren
Haben Sie eine oder mehrere Fragen mit Ja beantwortet? Dann muss Ihr Dienstherr Maßnahmen zum Schutz der Kollegin ergreifen. Einige Vorschläge habe ich Ihnen schon in der Checkliste gemacht. Am einfachsten für Ihren Dienstherrn ist aber sicher eine Versetzung oder Umsetzung.
Fazit
MuSchG muss strikt beachtet werden
Das MuSchG verpflichtet alle Arbeitgeber, sich sehr um den Schutz einer schwangeren Mitarbeiterin und des ungeborenen Kindes zu kümmern. Es sollte strikt eingehalten werden, geht es doch hier schließlich um die Gesundheit von Mutter und Kind. Die Nichtbeachtung der mutterschutzrechtlichen Regelungen kann für einen Arbeitgeber unangenehme Folgen haben. Nehmen Sie daher Ihre Überwachungsfunktion ernst und nutzen Sie Ihre Rechte zugunsten der beschäftigten Frauen.
Sie können hier auch Ihre Initiativrechte nutzen, falls Ihnen Missstände auffallen. Regen Sie beispielsweise an, dass der Stillraum athmosphärisch angenehm gestaltet wird. Außerdem könnte Ihr Arbeitgeber einen Ruheraum für Schwangere zur Verfügung stellen. Behalten Sie Schwangere in Ihrer Dienststelle stets im Blick. Diese Zeit ist für Beschäftigte nicht immer einfach und häufig wird im Erwerbsleben zu wenig Rücksicht auf die Lebenssituation von Schwangeren genommen. Dies sollten Sie sich stets vor Augen halten und Ihre Kolleginnen mittels Ihrer Rechte besonders unterstützen.
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